Haben die Parteien ein befristetes Arbeitsverhältnis geschlossen, dann kann dieses gem. § 15 Abs. 3 TzBfG nicht ordentlich gekünigt werden, sofern es keine anderweitigen Regelungen im Arbeitsvertrag oder einem geltenden Tarifvertrag gibt. Ein befristeter Arbeitsvertrag kann insoweit ebenfalls einen besonderen Bestandsschutz auslösen.
Rechtsanwalt Nils von Bergner
-Fachanwalt für Arbeitsrecht-
-Fachanwalt für Verkehrsrecht-
Absolvent des Fachlehrgangs „zertifizierter Testamentsvollstrecker“ (AGT)
Rechtsanwälte von Bergner und Özkan
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