Ein Autofahrer war vor einem Bahnübergang verbotswirdrig über eine durchgezogene Linie nach links in eine Grundstückszufahrt abgebogen. Gleichzeit überholte von Hinten ein Pkw-Fahrer und missachtete dabei das geltende Überholverbot. Es kam zum Zusammenstoß, bei dem beide Fahrzeuge beschädigt wurden. Personenschaden entstand bei dem Unfall nicht.
Nach Ansicht des Landgerichts Magdeburg haften die beiden Fahrer in der vorliegenden Konstellation zu gleichen Teilen. Das Gericht bewertete die beiden Verkehrsverstöße gleich schwer. Gegen das Urteil legte ein Betroffener zunächst Berufung ein, nahm diese jedoch zurück, nachdem das zuständige Oberlandesgericht Naumburg darauf hingewiesen hatte, dass es die Rechtsauffassung des Landgerichts zur Haftungsquote teile.
Quelle: LG Magdeburg, 06.10.2011, Az: 10 O 1030/11
Rechtsanwalt Nils von Bergner
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